Studieren mit Kind

Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes während des Studiums bringen eine Fülle von neuen Herausforderungen mit sich: Schaffen wir das? Kann ich mein Studium fortsetzen? Und was ist mit den Prüfungen? Was muss ich tun?

Studentin mit Kind

Erste Schritte

  • Informieren Sie Ihr Ausbildungsunternehmen bzw. –einrichtung über Ihre Schwangerschaft, damit Kündigungsverbot und Schutzfristen greifen können.
  • Suchen Sie das Gespräch mit der Studiengangsleitung, um den weiteren Studienverlauf zu planen und alle Möglichkeiten der flexiblen Gestaltung (beispielsweise bei den Prüfungsleistungen) auszuschöpfen.
  • Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.
  • Meiden sie gefährliche Stoffe und Geräte sowie stark belastende Arbeit und achten Sie auf Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes.
  • Auch Väter sind schwanger! Informieren Sie sich gemeinsam, welche Unterstützung es für Väter gibt (bspw. Elterngeld).

Gesundheitsschutz

Während der Schwangerschaft gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. Achten auch Sie darauf – besonders bei Tätigkeiten in Laboren – und meiden Sie den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen sowie schwere körperlicher Belastung. Sollten Sie Ihr Kind nach dem Wiedereinstieg zu den Lehrveranstaltungen mitbringen können, achten Sie ebenfalls darauf, dass Ihnen für die Stillzeiten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden (§ 7 MuSchG).

Mutterschutz / Beschäftigungsverbot

Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Erfolgt die Geburt vor dem errechneten Termin wird der Zeitraum im Anschluss an die Mutterschutzzeit nach der Geburt hinzugerechnet. In der 14-wöchigen Mutterschutzfrist dürfen Sie nicht arbeiten (Beschäftigungsverbot). Eine Ausnahme bilden die sechs Wochen vor der Geburt, in denen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch eine Beschäftigung möglich ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Es besteht für Sie in der gesamten Zeit der Schwangerschaft und der Elternzeit ein Kündigungsverbot.

Beurlaubung

Um die Mutterschutzfristen einhalten zu können, müssen Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Das gilt auch für die Elternzeit und ebenso, wenn Sie im Anschluss an den Bezug von Elterngeld beabsichtigen, die Elternzeit auszuschöpfen. Für diese weitere Beurlaubung sollten Sie sich unbedingt um die finanzielle Absicherung kümmern.

Elternzeit

Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Davon können Sie bis max. 24 Monate aufsparen, um diese bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zu nehmen. Auch Väter haben diesen Anspruch. Den Antrag auf Elternzeit müssen Sie bis spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber stellen. Im Anschluss an die Beantragung beim Arbeitgeber sollten Sie auch an der DHBW frühzeitig einen Antrag auf Beurlaubung stellen.

Wiedereinstieg und Einstufung

Bevor Sie wieder voll in das Studium einsteigen, empfiehlt es sich, ein Gespräch mit der Studiengangsleitung zu suchen. Auch wenn der Rahmen für eine Kinderbetreuung gesichert ist, stellt ein Kind oft Anforderungen, auf die man während des Studiums flexibel reagieren können muss. Wenn Sie während der Beurlaubung Leistungen erbracht haben, kann hier auch überlegt werden, ob der Studienverlauf dahingehend entzerrt werden kann, dass Sie sowohl dem Kind als auch dem restlichen Studium gerecht werden können.

Praxisphase

Die besondere Lernsituation an der DHBW, dass Lern- und Praxisort nicht identisch sind, ist den meisten externen Beratungsstellen nicht vertraut. Bei Problemen jenseits des Studienverlaufs und der Anerkennung kann hier ein Gespräch bei den Beratungsstellen an der DHBW Stuttgart weiterhelfen.

Prüfungen

Lehrveranstaltungen besuchen wie auch Prüfungen ablegen (§ 3 (3) BaImmaS). Auch nach Mutterschutz und Elternzeit sind Sie als Studierende mit Familienpflichten berechtigt, bei Nachweis Prüfungen nach Ablauf der Prüfungsfristen abzulegen (StuPrO § 14 (2).

Krankheit des Kindes

Bei Krankheit des Kindes gibt es für Eltern eine entsprechende Krankschreibung beim Kinderarzt, bzw. Hausarzt: Diese sollte auch bei der Verlängerung von Fristen vorgelegt werden.