Gründe für eine Beurlaubung sind
- Krankheit
- die alleinige Pflege oder Versorgung des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, eines Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind
- bevorstehenden Niederkunft und die daran anschließende Betreuung des Kindes
- Schutzzeit entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Sonstige wichtige Gründe