Gründe für eine Beurlaubung sind
- Krankheit (es können keine Lehrveranstaltungen besucht bzw. Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden)
- bei ausländischer Nationalität die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
- die alleinige Pflege oder Versorgung des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, eines Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind
- bevorstehenden Niederkunft und die daran anschließende Betreuung des Kindes
- Schutzzeit entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- Absolvieren eines Auslandspraktikums während der vorgesehenen Theoriesemesterzeit